Satzung der "DüFF – Düsseldorfer Frauenärztinnen / Frauenärzte"

  

 

§ 1   Name und Sitz

    

 Der Verein führt den Namen „DüFF-Düsseldorfer Frauenärztinnen / Frauenärzte“

 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name          

 " DüFF-Düsseldorfer Frauenärztinnen / Frauenärzte e.V."

 Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

   

 

§2   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

    

(1)  Zweck des Vereins ist die Optimierung der ambulanten flächendeckenden Patientenversorgung durch niedergelassene Frauenärztinnen / Frauenärzte im Großraum Düsseldorf.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch:

a) Information von Patienten und Angehörigen sowie der Angehörigen der Gesundheitsberufe.

b) kostenlose Beratung der Mitglieder.

c) die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Verbänden, Krankenkassen etc..

d) Erfahrungsaustausch.

e) theoretische und praktische Hilfestellungen.

f) Beibehaltung der Freiberuflichkeit.

g) Aufbau integrierter Versorgungsstrukturen.

    

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Ärzte ohne Grenzen", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

    

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können niedergelassene Frauenärztinnen / Frauenärzte der fachärztlichen Versorgung  werden.

(2)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

 

    

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum 01.01 und 01.07 des Kalenderjahres erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. In der letzten Mahnung wird auf die Möglichkeit der Streichung gemäss § 4 Abs. 3 Satz 1 unter Fristsetzung hingewiesen.

(4)  Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.

    

§ 5   Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Gründungsjahr (geltend ab 2005) wird der Betrag € 100,00 betragen.

 

    

§ 6   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

    

§7   Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Mitgliedern. Gewählt werden Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Kassierer/in sowie ggf. 2 Beisitzer. Im übrigen klärt der Vorstand unter sich, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben wahrnimmt.

(2)  Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EURO 2.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

    

§ 8    Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Umsetzung der in § 2 genannten Vereinszwecke;

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

f) Delegation von satzungsmäßigen Aufgaben an einzelne Mitglieder; verantwortlich bleibt der Vorstand.

    

 

§ 9   Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3)  Eine Abwahl des bestehenden Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

    

 

§10   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1)  Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

(2)  Eine Vorstandssitzung hat mindestens alle sechs Monate stattzufinden.

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

    

§ 11   Mitgliederversammlung

 

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

 b) Entgegennahmen des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

 c) Entlastung des Vorstandes,

 d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    

 

§12   Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Versammlung.

    

 

§13   Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder - mindestens aber 10 Personen - dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt. Die v. g. Mindestanzahl gilt nicht, wenn die Mitgliederzahl des Vereins weniger als 25 beträgt; in diesem Falle reicht ein Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

    

§ 14   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet

(2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Eine Anfechtung der Beschlussfähigkeit hat schriftlich innerhalb einer Woche an den Vorstand zu erfolgen.

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(5)  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    

 

§15   Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    

 

§ 16   Übergangsvorschrift

 

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit sich diese Abänderungen nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung beziehen.

       

 

 

Düsseldorf, den 8.11.2004

 

 

Vorstandsmitglieder

 

1. Vorstand/Vorsitzender: Dr. Tobias Resch                          (Bankstr.6 / 40476 Düsseldorf)

2. Vorstand/Kassenwart:   Dr. Marion Baumeister                   (Luegallee 79 / 40545 Düsseldorf)

3. Vorstand:                     Dr. Klaus Lübbers                         (Stresemannstr. 7 / 40210 Düsseldorf)

4. Vorstand:                     Dr. Hans-Wilhelm Coenen             (Klemensplatz 7 / 40489 Düsseldorf)